Das Modell · zehn Abschnitte · geprüft am 14.09.2026
Ein Verein, der so wenig wie möglich übrig behält.
Was hier steht, gilt für einen Verein, der seit November 2024 nach diesem Modell arbeitet. Wo etwas Satzung ist, steht der Paragraf. Wo etwas Gesetz ist, steht das Gesetz. Wo etwas Erfahrung ist, steht das Datum. Und unter jedem Abschnitt steht, was die Regel für dich heißt.
Was eine Anbauvereinigung ist
und was nicht
Wer Mitglied werden kann
Gesetz und Modell
Selbstkosten
Gebühr, Beitrag, Stundung
Beiträge und Beitragsordnung
mit Zahlen
Die Abgabe
Verfahren, kein Verkauf
Der Anbau
Halle, Kammern, Rückverfolgung
Mitwirkungszeiten
zehn Stunden im Jahr
Mitbestimmung
Befragung je Ernte
Warum hier nichts beworben wird
§ 6 als Textregel
Was schiefgehen kann
Halle, Trocknung, Helfer, Behörde
01
Eine Anbauvereinigung ist ein Verein, kein Laden
Eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener Verein oder eine Genossenschaft, die mit Erlaubnis der Landesbehörde Cannabis für ihre Mitglieder anbaut und an sie weitergibt (§ 1 Nr. 13, § 11 KCanG). Sie ist kein Laden, kein Lieferdienst und keine Apotheke. Sie darf nur ihre eigenen Mitglieder versorgen, höchstens fünfhundert, und sie darf keinen Gewinn machen.
Was sie von Medizinalcannabis trennt: Dort verordnet ein Arzt und gibt eine Apotheke ab; hier baut ein Verein an und gibt an Erwachsene weiter, die Mitglied sind. Die beiden Wege berühren sich nicht, und ein Verein, der so tut, als wäre er der zweite, hat ein Haftungsproblem.
Was das für dich heißt: Du kaufst nichts. Du wirst Mitglied eines Vereins, der für dich anbaut, und bekommst deinen Anteil; alles andere ist bei ihm verboten.
Weiter: Medizinalcannabis und Anbauvereinigung: zwei getrennte Wege
02
Mitglied wird, wer das Gesetz erlaubt und der Vorstand aufnimmt
Das Gesetz verlangt: volljährig, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, Mitglied in nur einer Anbauvereinigung, bei Vereinen eine Mindestdauer von drei Monaten (§ 16 KCanG). Das Modell verlangt mehr: Mitglied wirst du ab 22, du stellst den Antrag persönlich, der Vorstand entscheidet per Beschluss, und einen Anspruch auf Aufnahme gibt es nicht.
Warum 22 und nicht 18: Für 18- bis 21-Jährige gelten niedrigere Monatsmengen und eine THC-Obergrenze. Ein Verein, der diese Gruppe aufnimmt, führt zwei Bestände und zwei Regelwerke. Wir führen eines.
Anfrage
Beim Verein, über seine Website oder seinen Kontaktweg.
Kennenlerngespräch
Vor Ort. Wer bist du, was erwartest du, was erwartet der Verein.
Antrag
Persönlich am Sitz des Vereins, mit Ausweis (§ 16 Abs. 3).
Beschluss
Der Vorstand entscheidet; eine Ablehnung muss er nicht begründen.
Drei Monate
Die Mindestdauer nach § 16 Abs. 5; danach ist der Austritt möglich.
Was das für dich heißt: Prüfe die vier Bedingungen des Gesetzes, bevor du anfragst; die zwei des Modells (22, persönlich) erfährst du im Gespräch. Ist der Verein voll, gibt es eine Warteliste, kein Versprechen.
Weiter: Wie man Mitglied wird und was danach verbindlich ist
03
Selbstkosten: drei Regeln, die den Überschuss verhindern
Die Aufnahmegebühr ist zweckgebunden: Sie schafft die Produktionskapazität für das Mitglied, das sie zahlt. Kammer, Licht, Technik.
Der Monatsbeitrag beginnt erst, wenn für das Mitglied angebaut wird. Wer wartet, zahlt nicht.
Die Stundung ist Pflicht, nicht Ermessen: Übersteigt der nicht verplante Kontostand 50.000 Euro, stundet der Vorstand die Beiträge, bis er wieder darunter liegt. Die Satzung macht die Senkung des Produktionspreises zum Vereinszweck. Ein Überschuss ist in diesem Modell ein Fehler, der korrigiert wird.
Regel · Wirkung · Fundstelle
- Zweckgebundene Aufnahmegebühr
- Jedes Mitglied finanziert seine eigene Kapazität · Beitragsordnung
- Beitragsfreiheit bis Produktionsbeginn
- Niemand zahlt für eine Ernte, die es noch nicht gibt · Beitragsordnung
- Stundung ab Schwelle
- Rücklage bleibt begrenzt, Beiträge sinken auf die Kosten · Satzung § 7 Abs. 3
- Preissenkung als Vereinszweck
- Effizienz ist Satzungsauftrag, nicht Geschäftsziel · Satzung § 2 Abs. 9
Die Höhe von Gebühr und Beitrag und der Rechenwert je Gramm stehen in Abschnitt 04, mit Datum und Fundstelle. Auf einer Vereinsseite stünden sie nicht; hier stehen sie als Rechenbeispiel, weil diese Site kein Verein ist und niemanden aufnimmt.
Was das für dich heißt: Dein Beitrag ist ein Anteil an Kosten, kein Preis. Hat der Verein mehr Geld, als er braucht, zahlst du vorübergehend weniger oder nichts; das steht in der Satzung, nicht im Ermessen.
04
Beiträge und Beitragsordnung, mit Zahlen
Die Zahlen des Vereins, der das Modell fährt, stehen in seiner Beitragsordnung. Sie sind hier als Rechenbeispiel wiedergegeben, nicht als Angebot: Bundeslunte nimmt keine Mitglieder auf.
Die Aufnahmegebühr beträgt 495 Euro, auch in fünf Raten zu 99 Euro. Sie ist zweckgebunden und schafft die Produktionskapazität für das neue Mitglied. Der Monatsbeitrag beträgt 99 Euro. Der Beitrag beginnt erst, wenn für das Mitglied angebaut wird. Die Mitgliedskarte kostet einmalig 12,50 Euro. Ob auf Beiträge einer Anbauvereinigung Umsatzsteuer anfällt, ist nicht abschließend geklärt; ob sie im Beitrag enthalten ist, sagt die Beitragsordnung.
Das Gesetz nennt Höchstmengen für die Weitergabe: 25 Gramm je Tag, 50 Gramm je Monat, für Mitglieder unter 21 Jahren 30 Gramm je Monat bei höchstens 10 Prozent THC (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Der Produktionspreis je Gramm hängt von Ertrag und Kosten ab. Ein Fachmagazin nannte im Juni 2026 für einen regulären Zyklus einen Wert unter 2 Euro je Gramm für Mitglieder, die ihre Monatsmenge ausschöpfen. Das ist ein Rechenwert, keine Zusage, und er ändert sich mit jeder Ernte. Was ein Mitglied tatsächlich zahlt, ist der Beitrag, nicht der Grammpreis.
Posten · Wert · Grundlage
- Aufnahmegebühr
- 495 € (oder 5 × 99 €) · Beitragsordnung 07.04.2024
- Monatsbeitrag
- 99 € · Beitragsordnung 07.04.2024
- Beitragsbeginn
- mit Produktionsbeginn für das Mitglied · Beitragsordnung
- Mitgliedskarte
- 12,5 € einmalig · Beitragsordnung
- Stundungsschwelle
- nicht verplanter Kontostand über 50.000 € · Satzung § 7 Abs. 3
- Höchstmengen Weitergabe
- 25 g/Tag, 50 g/Monat; unter 21: 30 g/Monat, THC ≤ 10 % · § 19 Abs. 3 KCanG
- Abgabetage
- Satzung: vorvorletzter und letzter Freitag; Praxis seit 20.09.2025: samstags, per Bekanntgabe · Satzung § 8 Abs. 2
- Produktionspreis je Gramm
- unter 2 € im regulären Zyklus (Juni 2026) · Hanf Magazin 03.06.2026
Was das für dich heißt: Die Beträge stehen in der Beitragsordnung, die du vor dem Beitritt bekommst. Ein Grammpreis ist eine Rechengröße des Vereins, keine Rechnung an dich.
05
Die Abgabe ist ein Verfahren, kein Verkauf
Weitergegeben wird nur an Mitglieder, nur persönlich, nur gegen Mitgliedsausweis und amtlichen Lichtbildausweis, nur in Reinform, nur nach Laborfreigabe der Charge, nur in neutraler Verpackung mit Beipackinformation über Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeit, Sorte, THC- und CBD-Gehalt. Jede Weitergabe wird mit Name, Geburtsjahr, Menge, THC-Gehalt und Datum dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und bis zum 31. Januar des Folgejahrs in anonymisierter Form an die Behörde gemeldet (§ 19, § 21, § 26 KCanG).
Wir geben zweimal im Monat weiter, mit Zeitfenster; die Satzung sagt Freitag, die Praxis seit September 2025 Samstag, aus Rücksicht auf die Tanzschule im selben Haus. Verpasste Abgaben sind nur am letzten Sonntag im Monat nachholbar. Dass es dazu einmal vier verschiedene Angaben auf der alten Website gab, war der Anlass, Termine aus der Website in die App zu verlegen. Eine Website ist kein Kalender. Wie viel je Termin zur Verfügung steht, hängt von der Ernte ab: Ein Verein baut für seine Mitglieder an, er kauft nicht zu; fällt eine Ernte kleiner aus, fallen Termine aus.
Was das für dich heißt: Du kommst selbst, mit zwei Ausweisen, zu festen Terminen. Wie viel es gibt, hängt an der Ernte; das Gesetz setzt nur die Obergrenze.
06
Der Anbau: Halle, Kammern, Rückverfolgung
Angebaut wird in einer eigenen Halle in Kammern, mit Rückverfolgung jeder Pflanze von der Stecklingsnummer bis zur Charge. Seit der ersten Ernte im April 2025 laufen die Durchgänge in der Hauptkammer hintereinander; im Sommer 2026 kam der erste aeroponische Durchgang auf anderthalb Quadratmetern dazu, ohne Klimaanlage. Ein Durchgang ist keine Statistik; das steht so im Playbook, und deshalb stehen hier keine Erträge.
Was schiefgehen kann, steht daneben, in derselben Wissensdatenbank: Trocknung, Helfer, Düngeschema, Wurzelgesundheit. Die Betriebsartikel dazu (Kammerbetrieb, Gießentscheidung, Wasserkreislauf, Wurzelgesundheit, Überwässerung, Notfallhandbuch) sind für das Anbauteam geschrieben. Sie stehen nicht öffentlich, weil sie Betriebsdetails enthalten; was davon allgemein gilt, erscheint nach und nach im Wissensbereich.
Was das für dich heißt: Jede Abgabe lässt sich bis zur Pflanze zurückverfolgen, und wenn eine Ernte kleiner ausfällt, weißt du, warum es weniger gibt. Das ist der Unterschied zwischen einem Verein und einer Lieferung.
07
Mitglieder mit festen Mitwirkungszeiten tragen den Betrieb, zehn Stunden im Jahr
Die Satzung kennt seit März 2026 Mitglieder mit und ohne feste Mitwirkungszeiten; vorher hießen sie aktiv und passiv. Wer feste Mitwirkungszeiten hat, leistet zehn Gemeinschaftsstunden im Jahr, vom Vorstand eingeplant: Anbau, Ernte, Abgabe, Hallenaufsicht. Wer sie nicht leistet, zahlt eine Abgeltung nach Mindestlohn, es sei denn, der Vorstand hat gar nicht erst versucht, das Mitglied einzusetzen. Mitglieder ohne feste Mitwirkungszeiten helfen freiwillig.
Das ist keine Formalie, sondern der Betrieb: An einem Erntetag stehen achtzehn bis zwanzig Mitglieder in der Halle. Abgabe, Hallenaufsicht und Anbau liegen in Mitgliederhand. Ein Verein, der das nicht organisiert, bezahlt Personal, und dann ist der Selbstkostenpreis weg. Das Gesetz verlangt in § 17 ohnehin die aktive Mitwirkung der Mitglieder am Anbau; das Modell macht daraus eine Zahl.
Was das für dich heißt: Wer feste Mitwirkungszeiten wählt, gibt zehn Stunden im Jahr; wer sie nicht wählt, hilft freiwillig. Beides ist Mitgliedschaft; die Stunden sind der Grund, warum kein Gehalt im Beitrag steckt.
08
Nach jeder Ernte entscheiden die Mitglieder über die nächste
Nach jeder Ernte werden die Mitglieder befragt; die Ergebnisse entscheiden, welche Sorten weiter angebaut werden und welche nicht (Satzung § 2 Abs. 10). Abstimmungen laufen über die App; wer nicht zur Versammlung kommt, stimmt trotzdem ab. Die Ergebnisse stehen allen Vereinen zur Verfügung, die nach dem Modell arbeiten.
Was das für dich heißt: Welche Sorten der Verein anbaut, entscheidest du mit, nach jeder Ernte, auch von zu Hause aus.
09
Warum hier nichts beworben wird: § 6 als Textregel
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG), ohne Bagatellgrenze, mit Bußgeld bis 30.000 Euro je Verstoß (§ 36). Erlaubt bleibt sachliche Information: Satzung, Aufnahmeverfahren, Öffnungszeiten, Jugendschutz, Hinweise auf Beratungsstellen. Die Aufsichtsbehörden nennen den Maßstab „schmucklos“.
Der Unterschied liegt nicht in der Wahrheit, sondern in der Richtung: Information beantwortet eine Frage, Werbung erzeugt einen Wunsch. „Jede Charge wird vor der Weitergabe analysiert“ informiert. „Beste Qualität, laborgeprüft“ wirbt, auch wenn jedes Wort stimmt.
Bei uns gilt im Zweifel die strengere Lesart, und die vierzehn Sprachregeln, die daraus entstanden sind, gehören zum Modell: Sie sagen für jede Textsorte, was stehen darf und was nicht, und sie sind an jeder Stelle unserer eigenen Kommunikation einmal durchgeprüft worden.
Das steht auf einer Vereinsseite · das steht dort nicht
- „Die Weitergabe erfolgt persönlich gegen Ausweis“
- nicht: „Schnell und unkompliziert an dein Cannabis“
- „Jede Charge wird vor der Weitergabe analysiert“
- nicht: „Beste Qualität, laborgeprüft“
- „Das Gesetz nennt Höchstmengen je Monat“
- nicht: „Bis zu 50 g monatlich für dich“
- „Der Beitrag steht in der Beitragsordnung“
- nicht: jede Preisangabe
Was das für dich heißt: Eine Vereinsseite wird dir nichts versprechen, keine Qualität loben und keinen Preis anpreisen. Was sie dir sagt, kannst du prüfen; was sie nicht sagt, fragst du im Gespräch.
Weiter: Warum diese Website nicht wirbt
10
Was schiefgehen kann: vier Stellen, an denen Vereine hängen bleiben
Die Bundesarbeitsgemeinschaft zählte Ende Juli 2026 bundesweit 896 Anträge, 455 Erlaubnisse und 126 Rückzüge: Jeder siebte Antrag wurde zurückgenommen, bevor eine Behörde entschieden hat. Woran das im Einzelfall lag, steht nicht in der Statistik. Woran es in der Praxis hängt, lässt sich benennen.
An der Halle: Die Erlaubnis nach dem KCanG ersetzt keine Baugenehmigung. Wer eine Lagerhalle oder einen Gartenbaubetrieb zur Anbauvereinigung macht, braucht eine Nutzungsänderung; das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Juli 2026 die Nutzungsuntersagung gegen einen Verein bestätigt, der das anders sah (6 E 4019/26). An der Trocknung: Die Wochen nach dem Schnitt entscheiden über Schimmel, und eine Klimaanlage, die für den Anbau reicht, reicht nicht immer für die Wassermenge einer Ernte. An den Helfern: Ein Anbau in Mitgliederhand braucht Mitglieder, die kommen; fehlen sie an einem Erntetag, fehlt später Menge. An der Behörde: Fristen, Auflagen und Meldepflichten laufen, während die Halle noch leer ist.
Die Lehre steht nicht im Gesetz: Aufmerksamkeit, auch wo sie zulässig ist, ersetzt keinen Betrieb. Ein Verein braucht zuerst ein Anbauteam, einen Vorstand vor Ort und ein Konto, das getrennt geführt wird. Erst dann Mitglieder.
Was das für dich heißt: Ein Verein, der schon abgibt, hat diese vier Hürden hinter sich. Frag ihn danach; ein Vorstand, der die Antworten kennt, ist das beste Zeichen, das du vor dem Beitritt bekommst.
Weiter: Baurecht: warum die Erlaubnis keine Baugenehmigung ersetzt · Ernte, Trocknung, Curing · Pflichten statt Vorteile